Wenn Sie die Auslagen nicht von Ihrer (Zusatz-)Krankenkasse erstattet bekommen sollten, so können Sie diese in der Steuererklärung als „außergewöhnliche Belastung“ geltend machen. Das Finanzgericht Münster hat bestätigt (Az: 3 K 2845/02 E), dass diese auch für die psychotherapeutische Behandlung bei Privattherapeuten gilt. Das Finanzamt verlangt allerdings ein vor der Behandlung ausgefülltes amtsärztliches Attest.
Branchenüblich ist die Barzahlung nach Ende der Beratungs- bzw. Therapiestunde.
Selbstverständlich wird eine Quittung bzw. Rechnung nach Absprache ausgestellt.
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