Aktuelles Urteil: Krankenkassenmitglieder haben keinen Anspruch auf Kostenerstattung einer psychotherapeutischen Behandlung durch nicht approbierte, nur als Heilpraktiker für Psychotherapie oder als Heilpraktiker zugelassene Diplom-Psychologen. Zwingende Mindestvoraussetzung eines Anspruchs auf Behandlung durch einen nichtärztlichen Psychotherapeuten ist die Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz.
Ein Anspruch auf Kostenerstattung von psychotherapeutischen Heilpraktikerleistungen kann sich nur ganz ausnahmsweise, z.B. in Notfällen, ergeben. Anspruchsgrundlage ist dann § 13 Abs. 3 SGB V. Versicherte haben nur die Möglichkeit, Kosten von Heilpraktikerbehandlungen (teilweise) ersetzt zu bekommen, wenn dies als freiwillige Satzungsleistung ihrer Krankenkasse vorgesehen ist.
Angesichts dieser mittlerweile eindeutigen Rechtslage und der permanenten Ablehnungen von Erstattungsanträgen durch die gesetzlichen Krankenkassen führe ich die Praxis mittlerweile ausschließlich gegen private Rechnungstellung und erstelle abrechnungsfähige Rechnungen für Private Krankenzusatzversicherungen (Heilpraktikerleistungen für Psychotherapie) bzw. erstelle Kostenerstattungsanträge bei Vereinen für Opfer von Gewalttaten und im Rahmen deliktorientierter Einzeltherapie.
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